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Batteriesysteme

IEC 62485: Worauf es bei Batteriespeichern im Betrieb wirklich ankommt

Batteriespeicher gewinnen in der Industrie rasant an Bedeutung – als Puffer für Eigenerzeugung, für unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV), zum Lastmanagement oder als Notstromreserve. Ob klassische Blei-Säure-Batterien oder moderner Lithium-Ionen-Speicher: Mit der wachsenden Verbreitung steigen auch die sicherheitstechnischen Anforderungen an Betreiber, die in der Praxis häufig unterschätzt werden. Insbesondere, weil Batterieanlagen im Betrieb selbst zur Gefahrenquelle werden können.

 

Der normative Rahmen: IEC 62485

Die Normenreihe IEC 62485 legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Sekundär-Batterien und Batterieanlagen fest und deckt dabei den gesamten Lebenszyklus ab – von Errichtung und Betrieb über Inspektion und Instandhaltung bis zur Entsorgung. Teil 1 definiert die technologieübergreifenden Grundlagen, etwa zu Berührungsschutz, Trennvorrichtungen und Explosionsgefahr und gilt als Basis für alle weiteren Teile der Reihe.

Für industrielle Betreiber stationärer Anlagen sind vor allem zwei Teile der Reihe relevant:

  • EN IEC 62485-2 behandelt stationäre Batterieanlagen aller Technologien (Blei, NiCd, NiMH) mit einer maximalen Nennspannung von DC 1.500 V.
  • EN IEC 62485-5 ergänzt diese Anforderungen speziell für stationäre Lithium-Ionen-Batteriesysteme in industriellen Anwendungen – ein Bereich, der aufgrund der wachsenden Marktdurchdringung von Li-Ion-Speichern zunehmend in den Fokus rückt.

Beide Teile sind für Betreiber gleichermaßen relevant und ergänzen sich in der Praxis, da Bestandsanlagen oft unterschiedliche Batterietechnologien kombinieren oder – etwa bei einer Nachrüstung – parallel im selben Raum betrieben werden. Typische Anwendungsfelder, die in den Anwendungsbereich beider Normteile fallen, sind Notstromversorgungen, USV-Anlagen, PV-Speichersysteme sowie der Betrieb von Kraftwerken und Umspannstationen.

 
Zentrale Sicherheitsanforderungen für den Betrieb
Entladeverhalten und Lebensdauer

Ein oft unterschätzter Praxisaspekt betrifft den zulässigen Entladehub: Bei zyklisch betriebenen Batterien – insbesondere Blei-Systemen – dürfen laut EN IEC 62485-1 nicht mehr als 80 % der Bemessungskapazität entnommen werden. Häufige Tiefentladungen darüber hinaus führen zu irreversiblen Schäden und einer spürbar verkürzten Lebensdauer. Das ist nicht nur eine Frage der Wirtschaftlichkeit: Gerade bei sicherheitsrelevanten Anwendungen wie USV-Anlagen oder Notbeleuchtung muss die Batterie im Ernstfall zuverlässig die geforderte Leistung bringen – eine durch wiederholte Tiefentladung geschwächte Anlage kann genau dann versagen, wenn sie gebraucht wird. Bei Lithium-Ionen-Systemen führt die EN IEC 62619 Tiefentladung und das anschließende Laden einer tiefentladenen Zelle sogar explizit als eigene Gefährdung an, die im Rahmen der Risikobewertung des Batteriesystems zu berücksichtigen ist. Der zulässige Entladehub sollte deshalb bereits bei der Auslegung von Lastprofilen und beim Batteriemanagement berücksichtigt werden.

 
Explosionsschutz und Belüftung

Bei Blei-, NiCd- und NiMH-Batterien entstehen durch Elektrolyse während des Ladens Wasserstoff und Sauerstoff. Übersteigt die Wasserstoffkonzentration die untere Explosionsgrenze von 4 Vol.-%, entsteht ein explosionsfähiges Gemisch. Die EN IEC 62485-2 schreibt deshalb eine ausreichende Belüftung von Batterieräumen und -gehäusen vor – vorzugsweise natürlich, mit gegenüberliegenden oder mindestens 2 m voneinander entfernten Zu- und Abluftöffnungen. Reicht die natürliche Belüftung nicht aus, muss eine Zwangsbelüftung installiert und mit dem Ladegerät gekoppelt oder mit einem Alarm versehen werden. Zusätzlich ist in der unmittelbaren Umgebung der Batterie ein Sicherheitsabstand einzuhalten, innerhalb dessen funkenbildende oder sich auf über 300 °C erhitzende Geräte untersagt sind.

Lithium-Ionen-Batterien setzen im bestimmungsgemäßen Betrieb grundsätzlich keine chemischen Stoffe frei; Gasfreisetzung tritt hier vor allem als Folge von Beschädigung, Fehlanwendung oder Fehlerbedingungen auf. Die EN IEC 62485-5 führt Gasfreisetzung, Brand und Explosion daher als eigene Gefährdungskategorien und begegnet ihnen primär über die Vermeidung von Fehlerzuständen – etwa durch die Batterie-Management-System (kurz: BMS) gestützte Abschaltung bei Überladung oder Tiefentladung. Diese Abschaltfunktion zählt laut der Norm zu den wichtigsten Sicherheitsfunktionen des Batteriesystems und muss entsprechen eingestuft und ausgeführt sein.

 
Zutritt, Kennzeichnung und Fluchtwege

Batterieräume und -schränke gelten in beiden oben genannten Normteilen als Hindernisse im Sinne des Basisschutzes gegen direktes Berühren und müssen entsprechend gekennzeichnet sein – mit Warnschildern für „Gefährliche Spannung“ (ab 60 VDC), Rauch-/Feuerverbot sowie einem allgemeinen Batteriewarnschild. Für Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten ist ein angemessener Arbeitsraum vorzusehen; Fluchtwege müssen jederzeit freigehalten werden – mindestens 600 mm bei Blei-/NiCd-/NiMH-Anlagen (EN IEC 62485-2), mindestens 750 mm bei Lithium-Ionen-Systemen (EN IEC 62485-5).

Kennzeichnung Batterieraum

Hinsichtlich der Genehmigungsverfahren von elektrischen Batteriespeichern hat sich mit dem am 1. Juli 2026 kundgemachten österreichischen Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) einiges präzisiert. In Anhang 1 des Gesetzes werden Voraussetzungen – etwa ein eigener Brandabschnitt oder ein Mindestabstand von 4 m zum nächsten Gebäude – für die jeweilige Genehmigungsform bzw. Freistellung formuliert. Entscheidend dafür ist die Kapazität des Speichers.

 
Instandhaltung und Dokumentation

Beide oben genannten Normenteile verlangen fachkundiges, geschultes Personal für Arbeiten an oder in der Nähe von Batterien sowie klare Vorgaben zum spannungsfreien Trennen vor Wartungsarbeiten. Ergänzend dazu fordern sie eine dauerhafte Kennzeichnung von Zellen, Modulen und Batteriesystemen sowie aufliegende Gebrauchs- und Instandhaltungsanweisungen. Regelmäßige Inspektionen sind fester Bestandteil des sicheren Betriebs und sollten in ein Instandhaltungsprogramm eingebunden werden.

 
Prüfkriterium bei der Beschaffung: EN IEC 62619 und EU-Batterieverordnung

Für Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien in industriellen Anwendungen verweist die EN IEC 62485-5 direkt auf die EN IEC 62619. Diese Norm legt die Prüfanforderungen fest, denen ein Batteriesystem standhalten muss – etwa hinsichtlich äußeren und inneren Kurzschlusses, mechanischer Belastung oder thermischer Fehlbehandlung. Für Betreiber lohnt sich der Blick auf diese Norm bereits im Beschaffungsprozess: Der Nachweis einer Prüfung nach EN IEC 62619 ist ein zentrales Kriterium, um sicherzustellen, dass ein am Markt angebotenes Batteriesystem den grundlegenden Sicherheitsanforderungen überhaupt entsprechen kann.

Seit dem 18. Februar 2024 kommt ein überarbeitetes Regelwerk hinzu: Die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 verpflichtet Hersteller stationärer Batterie-Energiespeichersysteme in Artikel 12, deren Sicherheit im normalen Betrieb und bei bestimmungsgemäßer Verwendung durch technische Unterlagen nach anerkannten Prüfmethoden nachzuweisen und Anweisungen zur Risikominderung bei Gefahren wie Brand oder Explosion bereitzustellen. Diese Pflicht richtet sich in erster Linie an Hersteller und Inverkehrbringer, ist für Betreiber aber ein zusätzliches, europarechtlich verankertes Argument, sich entsprechende Nachweise bereits bei der Beschaffung vorlegen zu lassen.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der sicherheitstechnischen Bewertung Ihrer Batteriespeicheranlagen sowie bei der Erstellung der erforderlichen Dokumentation.

 

  1. EN IEC 62619 Sekundärzellen und -batterien mit alkalischen oder anderen nicht-säurehaltigen Elektrolyten - Sicherheitsanforderungen an sekundäre Lithiumzellen und -batterien für die Verwendung in industriellen Anwendungen
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