Direkt zum Inhalt

Unvollständige Maschine - Änderungen in der MVO

Ab dem 20. Januar 2027 ist die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 verpflichtend anzuwenden. Damit gehen auch wichtige Änderungen und Klarstellungen hinsichtlich der Herstellerpflichten beim Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen einher.

Begriffsbestimmung – unvollständige Maschine gemäß Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Artikel 3 Begriffsbestimmungen 

„unvollständige Maschine“ bezeichnet eine Gesamtheit, die noch keine Maschine darstellt, da sie als solche keine bestimmte Anwendung erfüllen kann, und die nur dazu bestimmt ist, in eine Maschine oder in eine andere unvollständige Maschine oder Ausrüstung eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden und so eine Maschine zu bilden; 

Bewertungsverfahren – Was bedeutet das konkret?  

Als unvollständige Maschine gilt beispielsweise ein Roboter ohne Endeffektor. Für derartige unvollständige Maschinen wird nun ausdrücklich festgelegt, dass sie nach allen anwendbaren grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Verordnung konstruiert und gebaut werden müssen. 

Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 Artikel 11 Pflichten der Hersteller von unvollständigen Maschinen 

(1)   Die Hersteller gewährleisten, wenn sie eine unvollständige Maschine in Verkehr bringen, dass diese gemäß den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III konstruiert und gebaut wurde. 

(2)   Vor dem Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen erstellen die Hersteller die in Anhang IV Teil B aufgeführten technischen Unterlagen. 

Wurde in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Teil B nachgewiesen, dass eine unvollständige Maschine die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III erfüllt, so stellen die Hersteller die EU-Einbauerklärung gemäß Artikel 22 aus. 

 

Präzisierungen bei der Einbauerklärung 

Wie bisher muss in der Einbauerklärung angegeben werden, welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gemäß Anhang III der Maschinenverordnung angewendet und eingehalten wurden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass diese Vorgabe in der Praxis noch nicht überall konsequent umgesetzt wird. 

Neu ist außerdem, dass in der Einbauerklärung künftig auch harmonisierte Normen oder angewandte gemeinsame Spezifikationen mit ihrem jeweiligen Datum angeführt werden können. Dasselbe gilt für andere technische Spezifikationen, auf deren Grundlage die Konformität erklärt wird. 

Bei der Abfassung der Einbauerklärung ist besonders darauf zu achten, dass Normen oder Spezifikationen, die nur teilweise angewendet werden, mit den entsprechenden Teilen klar und vollständig anzuführen sind. 

 

 Montageanleitung 

Die Montageanleitung für unvollständige Maschinen muss insbesondere eine Beschreibung der Bedingungen enthalten, die erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß in eine Maschine, eine andere unvollständige Maschine oder eine Ausrüstung eingebaut werden kann. 

Die Anforderungen an den Inhalt von Montageanleitungen werden in der neuen Maschinenverordnung erstmals detaillierter festgelegt. Jede Montageanleitung muss – sofern zutreffend – mindestens die folgenden Angaben enthalten: 

 

ANHANG XI MONTAGEANLEITUNG FÜR EINE UNVOLLSTÄNDIGE MASCHINE  

Die Montageanleitung muss einschlägige Informationen enthalten, die in der Anleitung der Maschine oder sonstigen unvollständigen Maschine oder Anlage, in denen die unvollständige Maschine montiert werden soll, zu verwenden sind. Jede Montageanleitung muss erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten:  

a) eine allgemeine Beschreibung der unvollständigen Maschine, 

b) die für den Einbau in die vollständige Maschine, die Wartung und Instandsetzung der unvollständigen Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen; 

c) Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine oder der unvollständigen Maschine, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann; 

d) Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der unvollständigen Maschine, einschließlich der Zeichnungen, Schaltpläne und der Befestigungen, sowie Angabe des Maschinengestells oder der Anlage, auf das bzw. in die die unvollständige Maschine montiert werden soll; 

e) Informationen über Lärm oder Vibrationen, die durch die Einarbeitung wahrscheinlich verringert werden; 

f) ...

Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchführung des Bewertungsverfahrens für unvollständige Maschinen sowie bei der richtlinienkonformen Erstellung Ihrer Einbauerklärung

Close

Willkommen & Gratuliere! Das ist der schnellste Weg zu Ihren gesuchten Inhalten.