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FGV 2002 vs FGV 2025 - die wichtigsten Änderungen im Überblick

Seit 1. Juli 2026 gilt die neue Flüssiggas-Verordnung 2025 (FGV 2025, BGBl. II Nr. 15/2026) und löst damit die die bisherige Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV 2002, BGBl. II Nr. 446/2002) ab.

Die folgende Tabelle stellt zentrale inhaltlichen Änderungen zwischen der FGV 2002 und der FGV 2025 direkt gegenüber.

Allgemeine Bagatellmenge
FGV 2002FGV 2025
§ 1 Abs. 6: Solange die Gesamtfüllmenge 15 kg nicht übersteigt, muss nur die Bestimmung zur unzulässigen Lagerung (§ 18 – etwa das Verbot der Lagerung in Fluchtwegen, Stiegenhäusern oder Kellerräumen) eingehalten werden; alle anderen Vorschriften der Verordnung greifen erst darüber.§ 1 Abs. 8: Diese Bagatellgrenze wird auf 33 kg angehoben (bei Behältern mit jeweils höchstens 15 kg Füllmenge). Bis zu dieser Menge müssen zusätzlich zu § 18 (unzulässige Lagerung) auch die Bestimmungen zu Arbeitsräumen, Sanitär- und Sozialräumen (§ 61) und § 57 (Abfüllverbot) eingehalten werden.

 

 

Begriff "Versandbehälter" wird zu "Druckgefäß"
FGV 2002FGV 2025
Die FGV 2002 verwendet durchgehend den Begriff "Versandbehälter" und definiert ihn in § 3 Abs. 1 Z 1.2 über das Kesselgesetz mit einer Volumsgrenze von höchstens 150 Litern.Die FGV 2025 ersetzt "Versandbehälter" durchgehend durch "Druckgefäß" und definiert diesen Begriff in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b nicht mehr über eine Volumsgrenze, sondern über die Behälterarten des ADR (Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, Flaschenbündel) – ein inhaltlich weiter gefasster Bezugsrahmen als zuvor.

 

Explosionsgefährdeter Bereich – Abweichungen
FGV 2002FGV 2025
§ 9 Abs. 2: Vereinfacht gesagt wird um jede mögliche Austrittsstelle ein kegelförmiger Sicherheitsbereich gelegt. Bei Türen, Lüftungsöffnungen oder Flaschenschränken beginnt dieser Kegel an der gesamten Breite der Oberkante der Öffnung; bei Flüssiggasbehältern selbst beginnt er an einer gedachten Kugel mit 1 m Radius um die mögliche Austrittsstelle (z. B. Behälterarmaturen, Domschachtdeckel). Der Bereich innerhalb dieser Kugel bzw. an der Öffnung gilt als Zone 1, der übrige Kegel als Zone 2. Diese Maße und Zonen sind zwingend vorgegeben.§ 9 Abs. 4: An dieser Grundkonstruktion (Kegel, 1-m-Kugel, Zone 1/Zone 2) ändert sich nichts. Neu ist § 9 Abs. 3: Diese Verordnungsmaße gelten nur, wenn im betrieblichen Explosionsschutzkonzept keine eigene, auf den Einzelfall bezogene und begründete Festlegung getroffen wurde. Liegt eine solche begründete Festlegung vor, kann davon abgewichen werden.

 

Zusammenlagerung mit anderen Gefahrstoffen
FGV 2002FGV 2025
§ 13 Abs. 1 Z 3: Die gemeinsame Lagerung von Flüssiggas mit anderen brandfördernden, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Stoffen ist ausnahmslos verboten; eine eigene Bestimmung zur Zusammenlagerung gab es nicht.§ 13 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit dem neuen § 56: Das Verbot gilt nur noch, soweit § 56 nichts anderes zulässt. Konkret erlaubt § 56 Z 1 die Zusammenlagerung mit brennbaren Flüssigkeiten, Aerosolpackungen, brennbaren bzw. inerten technischen Gasen sowie Sauerstoff, sofern deren Zusammenlagerung mit Flüssiggas nach den einschlägigen Verordnungen zur Gewerbeordnung 1994 ohnehin zulässig ist; als "geringe Menge" gilt dabei jene Menge, für die diese anderen Verordnungen keine eigene Aufbewahrungsform (ortsfester Lagerbehälter, eigener Lagerraum oder Sicherheitsschrank) vorschreiben – bei Aerosolpackungen sind das konkret bis zu 200 kg. § 56 Z 2 begrenzt die Gesamtmenge zusätzlich: insgesamt höchstens 400 kg gefährliche Stoffe inklusive Flüssiggas, davon höchstens 200 kg je einzelnem Stoff (Sauerstoff nur verdichtet bis zu 100 l). § 56 Z 3 verlangt außerdem, dass die Zusammenlagerung den Regeln der Technik entspricht.

 

Kleinmenge für laufende Arbeiten
FGV 2002FGV 2025
§ 18 Abs. 3: An den sonst gemäß § 18 Abs. 1 gesperrten Orten darf trotzdem ein Behälter mit bis zu 3 kg Füllmenge vorübergehend vorhanden sein, wenn das für den Fortgang von Arbeiten unbedingt notwendig ist.§ 18 Abs. 3: Diese Ausnahmemenge wird von 3 kg auf 5 kg angehoben; die übrigen Voraussetzungen bleiben gleich.

 

Blitzschutz
FGV 2002FGV 2025
§ 21: Gebäude mit Abfüllanlagen oder mehr als 200 kg gelagertem Flüssiggas müssen mit einer eigenen Blitzschutzanlage ausgestattet sein.§ 21: Dieselben Gebäude müssen weiterhin (ab derselben 200-kg-Grenze) gegen die Auswirkungen von Blitzeinschlägen geschützt sein – die Formulierung wurde offener gestaltet.

 

Rohrleitungen – Werkstoff- und Korrosionsschutzvorgaben
FGV 2002FGV 2025
§ 23 Abs. 2 und 3: Es waren konkrete Werkstoffe vorgeschrieben – erdverlegt grundsätzlich Stahlrohre (bei reiner Gasphase auch PE-Rohre zulässig), in Gebäuden Stahl- oder Kupferrohre mit passenden Verbindungsstücken. § 24 Abs. 2: Erdverlegte Rohrleitungen, in denen sich Flüssiggas in Flüssigphase befindet, mussten zusätzlich mit einem kathodischen Korrosionsschutz ausgestattet sein.§ 23: Die konkreten Werkstoffvorgaben (Stahl, Kupfer, PE-Rohre) sind als eigene Absätze entfallen; es bleibt nur der allgemeine Grundsatz, dass Rohrleitungen für Flüssiggas geeignet sein und "nach den Regeln der Technik errichtet, betrieben und instandgehalten werden" müssen. § 24: Auch die ausdrückliche Pflicht zum kathodischen Korrosionsschutz bei Flüssigphase ist entfallen – es bleibt die allgemeine Pflicht zum dauerhaften Korrosionsschutz. Neu in § 25 Abs. 1: Die Behörde kann eine Verlegung unter Putz auch bei mehr als 100 mbar zulassen, wenn dies aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist (diese Ausnahme gab es vorher nicht).
Ersatzlos gestrichene Detailbestimmungen
FGV 2002FGV 2025
Mehrere technische Einzelvorschriften waren in der FGV 2002 noch ausdrücklich geregelt: § 29 Abs. 7 (Pflicht, einen Rohrleitungsplan an geeigneter, leicht erreichbarer Stelle anzubringen), § 30 (Rohrverbindungen – elektrische Leitfähigkeit, Schweißnachweise, Hartlötung bei Kupfer), § 33 (eigener Verweis auf das Kesselgesetz für Rohrleitungen mit mehr als 0,5 bar Betriebsdruck), § 68 (Sonnenschutz – reflektierende Oberfläche bei oberirdischen Behältern im Freien), § 76 (Erddeckung – konkrete Vorgaben zu Schichtdicke, Körnung und Bestätigungspflicht) sowie § 79 (Kontrolle – Hochspannungsprüfung des Korrosionsschutzes vor dem Eindecken).Keine dieser sechs Bestimmungen findet sich in der FGV 2025 als eigener Paragraf wieder. Bei den drei Rohrleitungs-bezogenen Punkten (§ 29 Abs. 7, § 30, § 33) greift immerhin noch der allgemeine Auffangsatz in § 23 FGV 2025, wonach Rohrleitungen "nach den Regeln der Technik errichtet, betrieben und instandgehalten werden" müssen – die konkreten Detailvorgaben selbst (Rohrleitungsplan, Schweißerqualifikation, Kesselgesetz-Verweis) sind damit aber nicht mehr explizit in der Verordnung enthalten. Für § 68 (Sonnenschutz), § 76 (Erddeckung) und § 79 (Kontrolle vor dem Eindecken) gibt es hingegen auch keine solche indirekte Auffangregel – hier findet sich in der FGV 2025 überhaupt keine Entsprechung mehr.

 

Prüfintervall elektrische Anlagen außerhalb des Ex-Bereichs
FGV 2002FGV 2025
§ 41 Z 6.1: Elektrische Anlagen, die Teil der Flüssiggasanlage sind, müssen jährlich geprüft werden – und zwar unabhängig davon, ob sie sich innerhalb oder außerhalb eines explosionsgefährdeten Bereichs befinden.§ 39 Z 3: Für elektrische Anlagen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche genügt künftig eine Prüfung alle 5 Jahre. Nur Anlagen innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche müssen weiterhin jährlich geprüft werden (§ 39 Z 6 lit. a).

 

Prüfintervall Flüssiggaswarneinrichtungen
FGV 2002FGV 2025
§ 41 Z 7: Flüssiggaswarneinrichtungen sind halbjährlich auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit zu prüfen.§ 39 Z 6 lit. c: Das Intervall wird auf ein Jahr verlängert, sofern der Hersteller nicht ausdrücklich kürzere Fristen vorgibt.

 

Lagerung im Freien – Mengenschwelle
FGV 2002FGV 2025
§ 58 Abs. 1: Bis zu einer Gesamtlagermenge von 200 kg genügt eine EX-Zone mit 1 m Radius; von 200 bis 1.000 kg sind es 3 m, darüber 5 m.§ 58 Abs. 1: Die erste Stufe (1 m Radius) gilt jetzt bis zu einer Gesamtlagermenge von 300 kg; die weitere Staffelung (300kg – 1.000kg 3 m bzw.  >1.000kg 5 m) bleibt unverändert.

 

Kriechweg bei Lagerung im Freien
FGV 2002FGV 2025
§ 58 Abs. 2: Bei jedem Freilager bis 200 kg muss der Kriechweg zu Gefahrenquellen (z. B. Kanaleinläufen) mindestens 3 m betragen – unabhängig davon, aus welcher Phase das Flüssiggas entnommen wird.§ 58 Abs. 2: Die Mengengrenze steigt auf 300 kg, die Pflicht gilt aber nur noch, wenn die verwendeten Druckgefäße bauartbedingt eine Entnahme in der Flüssigphase vorsehen.

 

Brandschutzzone bei Freilagern
FGV 2002FGV 2025
§ 60: Eine Brandschutzzone von mindestens 5 m ist bei Lagergruppen mit mehr als 200 kg vorgeschrieben.§ 60: Diese Pflicht greift erst bei einer Lagermenge von mehr als 300 kg.

 

Abfüll- und Umfülllager (Gefälle und Behördenbefugnisse)
FGV 2002FGV 2025
§ 82: Abstellgleise für Eisenbahnkesselwagen und Abstellplätze für Tankfahrzeuge durften kein Gefälle aufweisen. Zusätzliche Sicherheitsauflagen wie Brandmeldeanlagen oder Gaswarnanlagen konnte die Behörde für diesen Bereich nicht ausdrücklich vorschreiben.§ 75: Ein Gefälle von bis zu 2 % ist jetzt zulässig, dafür müssen Vorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Fortrollen (z. B. Hemmschuhe, Unterlegkeile) vorgesehen werden. Neu und ausdrücklich in Abs. 3 geregelt: Die Behörde kann im Einzelfall zusätzlich Brandmeldeanlagen, Gaswarnanlagen, automatische Löschanlagen, Not-Aus-Systeme, automatische Abschaltsysteme oder Explosionsschutzmaßnahmen vorschreiben.

 

Was bedeutet das in der Praxis?

Insgesamt bringt die FGV 2025 an mehreren Stellen spürbare Erleichterungen: höhere Mengenschwellen bei der Lagerung im Freien, längere Prüfintervalle für elektrische Anlagen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche und die erstmalige Zulässigkeit einer kontrollierten Zusammenlagerung mit anderen Gefahrstoffen. Gleichzeitig wird der explosionsgefährdete Bereich flexibler gestaltbar, sofern ein entsprechend begründetes Explosionsschutzkonzept vorliegt.

 
Bei Fragen zur den Änderungen oder einer allgemeinen Beratung hinsichtlich der neuen Flüssiggas-Verordnung 2025 unterstützen wir Sie gerne! 
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