Der dazugehörige Leitfaden befindet sich derzeit in der Ausarbeitungsphase und soll voraussichtlich im Sommer 2026 veröffentlicht werden.
Die Verordnung reagiert auf technologische Entwicklungen der letzten zwei Jahrzehnte und schließt mehrere Regelungslücken der bisherigen Richtlinie. Besonders drei Bereiche sind hervorzuheben:
Wesentliche Veränderung
Das Thema der wesentlichen Veränderung bereits in Verkehr gebrachter Maschinen wird nun in der Verordnung definiert. Der Begriff „wesentliche Änderung“ wird in den Begriffsbestimmungen erläutert:
„wesentliche Veränderung“ bezeichnet eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts nach deren bzw. dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, die die Sicherheit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder sich ein bestehendes Risiko erhöht, wodurch es erforderlich wird,
a) die Maschine oder das dazugehörige Produkt um trennende oder nichttrennende Schutzeinrichtungen zu ergänzen, deren Einbindung eine Anpassung des bestehenden Sicherheitssteuerungssystems erforderlich macht, oder
b) zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Stabilität oder der Festigkeit der jeweiligen Maschine oder des dazugehörigen Produkts zu ergreifen;
Liegt eine wesentliche Veränderung im Sinne dieser Definition vor, ist zwingend ein neues Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.
Digitale Betriebsanleitung
Die Betriebsanleitung kann mit der neuen Verordnung über Maschinen in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Auf Verlangen des Käufers (beim Kauf der Maschine) ist die Betriebsanleitung jedoch kostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen. Zusätzliche Anforderungen an die Betriebsanleitung für nichtprofessionelle Nutzer sind zu berücksichtigen.
(7) Wenn die Betriebsanleitung in digitaler Form bereitgestellt wird, muss der Hersteller
a) auf der Maschine oder dem dazugehörigen Produkt oder, falls dies nicht möglich ist, auf ihrer Verpackung oder in einem Begleitdokument angeben, wie auf die digitalen Betriebsanleitungen zugegriffen werden kann;
b) diese in einem Format bereitstellen, das es dem Nutzer ermöglicht, die Betriebsanleitung auszudrucken, herunterzuladen und auf einem elektronischen Gerät zu speichern, sodass er jederzeit, insbesondere bei einem Ausfall der Maschine oder des dazugehörigen Produkts, darauf zugreifen kann; diese Anforderung gilt auch, wenn die Betriebsanleitung in die Software der Maschine oder des zugehörigen Produkts eingebettet ist;
c) sie während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine oder des dazugehörigen Produkts und mindestens zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen der Maschine oder des dazugehörigen Produkts online zugänglich machen.
Bei Maschinen bzw. dazugehörigen Produkten, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen von nichtprofessionellen Nutzern verwendet werden können, auch wenn sie nicht für sie bestimmt sind, muss der Hersteller die Sicherheitsinformationen, die für die sichere Inbetriebnahme der Maschine bzw. des zugehörigen Produkts und für deren bzw. dessen sichere Verwendung wesentlich sind, in Papierform bereitstellen.
Weitere Informationen zur Betriebsanleitung finden Sie unter: Betriebsanleitungen normgerecht & konform erstellen - Ein Wegweiser | TeLo
Schutz gegen Korrumpierung
Erstmals enthält die Maschinenverordnung verbindliche Anforderungen an die Cybersicherheit von Maschinen. Diese Anforderungen werden im Anhang III, 1.1.9 „Schutz gegen Korrumpierung“ sowie die damit verbundenen Vorgaben aus Anhang III, 1.2.1 „Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen“ (a und f) an den Hersteller gestellt.
Auszug aus der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, Anhang III, 1.1.9. Schutz gegen Korrumpierung
Die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt muss so konstruiert und gebaut sein, dass der Anschluss von einer anderen Einrichtung an die Maschine oder das dazugehörige Produkt durch jede Funktion der an geschlossenen Einrichtung selbst oder über eine mit der Maschine bzw. dem dazugehörigen Produkt kommunizierende entfernte Fernzugriffseinrichtung nicht zu einer gefährlichen Situation führt.
Ein Hardware-Bauteil, das Signale oder Daten überträgt, die für den Anschluss oder den Zugriff auf die Software relevant sind, die für die Übereinstimmung einer Maschine oder eines dazugehörigen Produkts mit den einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen von entscheidender Bedeutung ist, muss so konstruiert sein, dass es angemessen gegenunbeabsichtigte oder vorsätzliche Korrumpierung geschützt ist. Maschinen bzw. dazugehörige Produkte müssen Beweise für ein rechtmäßiges oder unrechtmäßiges Eingreifen in das genannte Hardware-Bauteil sammeln, soweit es für den Anschluss oder den Zugriff auf die Software relevant ist, die für die Konformität der Maschinen bzw. dazugehörigen Produkte von entscheidender Bedeutung ist.
Software und Daten, die für die Übereinstimmung der Maschine oder des dazugehörigen Produkts mit den einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen von entscheidender Bedeutung sind, sind als solche zu benennen und angemessen gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Korrumpierung zu schützen.
Die Maschine bzw. das dazugehörige Produkt muss die installierte Software, die für den sicheren Betrieb erforderlich ist, kenntlich machen und diese Informationen jederzeit in leicht zugänglicher Form bereitstellen können.
Maschinen bzw. dazugehörige Produkte müssen Nachweise für ein rechtmäßiges oder unrechtmäßiges Eingreifen in die Software oder eine Veränderung der in Maschinen bzw. dazugehörigen Produkte installierten Software oder ihrer Konfiguration sammeln.
Weitere Informationen finden Sie unter Normennews: Erster Normentwurf der EN 50742 „Sicherheit von Maschinen – Schutz vor Korrumpierung“ veröffentlicht | TeLo
Maschinen mit erhöhtem Risikopotenzial – Anhang I, Teil A
Die Maschinenverordnung führt in Anhang I eine zweigeteilte Struktur ein: Teil A erfasst Maschinen und dazugehörige Produkte mit erhöhtem Risikopotenzial, für die – je nach angewendetem Konformitätsbewertungsmodul – die Einschaltung einer notifizierten Stelle zwingend vorgeschrieben ist. Die Liste dieser Maschinen und dazugehörige Produkte wurde gegenüber der bisherigen Richtlinie aktualisiert und um neue Produkttypen erweitert.
Beispiele:
- Hebebühnen für Fahrzeuge
- Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten.
- Maschinen, die über eingebettete Systeme mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens verfügen, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten, die nicht gesondert in Verkehr gebracht wurden, nur in Bezug auf diese Systeme.
Teil B des Anhangs I gilt für Maschinen mit erhöhtem Risikopotenzial, die den Anforderungen des bisherigen Anhangs IV der Maschinenrichtlinie entsprechen. Für diese Maschinen ist eine interne Fertigungskontrolle (Modul A) nur zulässig, wenn der Hersteller die einschlägigen harmonisierten Normen vollständig anwendet.
Werden keine oder nur teilweise harmonisierte Normen angewendet, ist auch hier eine notifizierte Stelle einzuschalten.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Anwendung der neuen Maschinenverordnung ab dem 20. Januar 2027 – von der ersten Bestandsaufnahme bis zur vollständigen Konformitätsbewertung.