Worin liegen die Unterschiede zwischen einer Betriebs-, Montage-, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung? Was muss eine Anleitung enthalten? In welcher Sprache muss die Anleitung verfasst sein? Wie ist der Aufbau einer Betriebsanleitung zu strukturieren? Wie muss ein Sicherheitshinweis aufgebaut sein? Weshalb sind die Beschreibungen der Sicherheitsfunktionen einer Maschine für die Betriebsanleitung von essentieller Bedeutung?
Unsere Erfahrung ist Ihr Vorteil!
Die Informationspflicht gegenüber den AnwenderInnen/ArbeitnehmerInnen ist gesetzlich klar geregelt. Fragen treten meist dann auf, wenn es um die Festlegungen des erforderlichen Inhalts, des Aufbaus, der Strukturierung und der Darstellung geht. Und genau hier können wir Sie unterstützen und auf unsere jahrelange Zusammenarbeit mit HerstellerInnen und BetreiberInnen unterschiedlichster Sparten zurückgreifen. Durch unsere unvoreingenommene Ausgangsposition und unser technisches Verständnis sind wir der ideale Partner bei der Prüfung oder Erstellung von Anleitungen, um ein bestmögliches Verständnis beim Anwender zu erzielen und dabei die Anforderungen der Richtlinien, Verordnungen und Normen zu erfüllen.
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Erstellung der Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchs- oder Montageanleitung
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Prüfung der Anleitungen auf Normen- und Richtlinienkonformität
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Erstellung von Schulungsunterlagen
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Erstellung interaktiver Multimedia-Anwendungen zur computergestützten Schulung Ihrer MitarbeiterInnen
Neben den in Richtlinien und Normen vorgegebenen Mindestangaben in einer Betriebsanleitung legt die Risikobeurteilung wichtige grundlegende Inhalte, wie zum Beispiel Sicherheitshinweise, Warnstufe, Sicherheitskennzeichnungen fest.
Erst durch das Zusammenspiel aller Elemente ist der Grundstein für eine gesetzeskonforme Ausführung der Betriebsanleitung gelegt. Ab diesem Punkt liegt es am Verfasser – neben der Informationsbeschaffung zu Transport, Montage, Betrieb, Wartung, Reinigung, Störungsbehebung – diese Inhalte für den späteren Anwender in ein gut leserliches, informatives und verständliches Format zu bringen.
Praxisbeispiel
Ein Unternehmen stellt seinen MitarbeiterInnen eine „Altmaschine“ zur Verfügung, die vor dem Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie hergestellt wurde. Für diese „Altmaschine“ steht keine (Betriebs-)Anleitung zur Verfügung. Ist das Unternehmen verpflichtet für die „Altmaschine“ eine (Betriebs-)Anleitung entsprechend aktueller Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erstellen zu lassen?
Der/die ArbeitgeberIn hat seinen ArbeitnehmerInnen alle notwendigen Informationen über Gefahren und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zur Verfügung zu stellen und diese nachweisbar und wiederkehrend zu unterweisen. Bei Maschinen, die nach dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden, fordert die Maschinenrichtlinie eine ausführliche Betriebsanleitung (zur MitarbeiterInneninformation), während bei „Altmaschinen“, ohne Vorhandensein von Anleitungen, eine Unterweisung hinsichtlich Arbeitsmittelverordnung durchgeführt werden muss. Dabei können innerbetriebliche Arbeits-/Betriebsanweisungen und Anleitungen (maschinenschriftlich, interaktive Multimedia-Anwendung, etc.) herangezogen werden, um Sicherheit bei Verwendung, Störungsbehebung und Rüsten zu gewährleisten.
Gemeinsam ans Ziel
Sie wissen über die Verpflichtung zur Erstellung von Anleitungen Bescheid, haben aber weder die Zeit noch die Möglichkeit, sich intensiv damit zu beschäftigen? Dann nützen Sie die Chance, sich von uns über die gesetzlichen Anforderungen, Normen und Richtlinien informieren und beraten zu lassen.