Welche Pflichten ergeben sich für mich als BetreiberIn einer Altmaschine/-anlage zum Schutz meiner MitarbeiterInnen? Welche Prüfungen sind bei der Verwendung prüfpflichtiger Arbeitsmittel zu veranlassen? Kann mein/e MitarbeiterIn diese Prüfung durchführen? Welche Technischen Dokumente benötige ich für meine Maschine, wenn die Arbeitsmittelrichtlinie/Arbeitsmittelverordnung zu tragen kommt? Fällt der Umbau einer Altmaschine/-anlage unter die Arbeitsmittelrichtlinie?
Der richtige Ansprechpartner für Ihre Anliegen!
Ein/e ArbeitgeberIn hat Vorkehrungen zu treffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen bei der Verwendung der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zu gewährleisten. Neben den in regelmäßigen Abständen durchzuführenden Unterweisungen seiner ArbeitnehmerInnen zum richtigen Umgang (Gebrauch) der Arbeitsmittel und gegebenenfalls den damit verbundenen Restrisiken sind für das Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungspersonal angemessene Spezialunterweisungen abzuhalten.
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Beratung und Unterstützung bei der Einhaltung der europäischen Arbeitsmittelrichtlinie bzw. deren nationaler Umsetzung, wie Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) etc., sowie den Recherchen zu den aktuellen „Regeln der Technik“
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Durchführung von Sicherheitsevaluierungen
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Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
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Ausstellung von Gutachten
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Beratung/Unterstützung bei Umbau/Erweiterung von Altmaschinen/-anlagen
Praxisbeispiel
Die in die Jahre gekommene Steuerung einer Presse (Baujahr vor 1995) wird durch eine neue – auf SPS-gestützte – Steuerung ersetzt. Ist der Steuerungsumbau als ein wesentlicher Umbau der Presse anzusehen und ist im Zuge dessen die gesamte Sicherheitsausrüstung der Presse auf die aktuellen Regeln der Technik (Normen) aufzurüsten?
Ändert sich die bestimmungsgemäße Verwendung der Presse nicht und bleiben alle Parameter (Geschwindigkeit, Druck, Medien, etc.) dieselben, ist der Umbau auf eine SPS-gestützte Steuerung einer Aufwertung der Sicherheit gleichzusetzen, womit es sich um eine unwesentliche Änderung handelt. Die neue Steuerung muss entsprechend den aktuellen Regeln der Technik ausgeführt werden und deren Einhaltung ist vom/von der SteuerungsbauerIn zu bestätigen.
Gemeinsam ans Ziel
In Ihrem Unternehmen stellen Sie Ihren MitarbeiterInnen Maschinen zur Verfügung, haben aber weder die Zeit noch die Möglichkeit, sich intensiv mit der Thematik „Arbeitssicherheit“ zu beschäftigen? Sie benötigen Unterstützung bei der Anwendung der Arbeitsmittelrichtlinie bzw. deren nationaler Umsetzung? Dann nützen Sie die Möglichkeit, sich von uns über Pflichten und Gesetze informieren und beraten zu lassen.