Im Laufe des Konformitätsbewertungsverfahrens, welches letztendlich zur CE-Kennzeichnung führt, sind unter anderem Risikobeurteilungen, Betriebsanleitungen, Kontroll- und Maßnahmenlisten anzufertigen. Wir helfen Ihnen sowohl bei der Erstellung Ihrer Technischen Dokumente als auch bei der Lösungsfindung und unterstützen Sie bei der Bewertung Ihrer Maschinen- bzw. Anlagenumbauten (wesentliche Veränderung). Wir sind Ihr kompetenter Partner in allen Belangen der CE-Kennzeichnung!
Sie sind HerstellerIn eines Produkts und kennen die zutreffenden Richtlinien und Normen für Ihr Produkt nicht? Können Sie als BetreiberIn einer Anlage auf das vom/von der HerstellerIn angebrachte CE und die damit verbundene Einhaltung der Maschinenrichtlinie vertrauen? Wer ist im Falle eines Umbaus und wesentlichen Veränderungen an der Maschine für die CE-Kennzeichnung verantwortlich? Wann ist ein Sicherheitsbauteil wie eine Maschine zu behandeln? Sind gemäß der Produkthaftung die Betriebsanleitung und die Konformitätserklärung ein Element des Produktes und damit Bestandteil der Lieferung?
 

Wir kennen die Antworten auf Ihre Fragen!

  • CE-Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend Artikel 12 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur Abgabe einer Konformitätserklärung gemäß Anhang II 1.A. für die Maschine

  • Verfahren für eine unvollständige Maschine entsprechend des Artikels 13 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur Abgabe einer Einbauerklärung nach Anhang II 1.B.

  • CE-Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG II 1.A. für die Gesamtheit von Maschinen entsprechend Artikel 2 a

Risikobeurteilung

Praxisbeispiel

Für eine Maschine wurde die Technische Dokumentation erstellt. Das Nachfolgemodell ist im Aufbau fast identisch, es sind lediglich die Antriebe geändert worden. Kann die Technische Dokumentation einfach „angepasst“ werden?

Von „lediglich“ kann bezogen auf das CE-Konformitätsbewertungsverfahren keinesfalls die Rede sein. Jede Veränderung an der Maschine kann neue oder höhere Risiken mit sich bringen und somit ein wiederholtes Durchlaufen des CE-Prozesses notwendig machen. Beispielsweise kann schon eine Änderungen an der Antriebseinheit das Leistungsvermögen einer Maschine erhöhen, sodass neue Risiken entstehen oder sich weitreichende Folgen auf die Verkettung mit weiteren Anlagenteilen ergeben können. 
Daher ist bei geplanten Veränderungen an einer Maschine zuerst das Risiko neu zu analysieren und zu bewerten. Diese Risikobeurteilung zeigt dann auf, ob eine abermalige CE-Kennzeichnung der betroffenen Maschine oder „Gesamtheit von Maschinen“ erforderlich ist.

Gemeinsam ans Ziel

Sie wissen über die Verpflichtungen zur CE-Kennzeichnung Bescheid, haben aber weder die Zeit noch die Möglichkeit, sich intensiv damit zu beschäftigen? Sie sind auch nicht gewillt, Berge von Gesetzen, Normen und Richtlinien durchzulesen? Dann nützen Sie die Möglichkeit, sich von uns über rechtliche Anforderungen bei der CE-Kennzeichnung informieren und beraten zu lassen.