Im Dezember 2024 wurde die Grenzwerteverordnung (GKV) im Rahmen einer Novelle teilweise geändert und erweitert. Dabei wurde neben anderen Änderungen folgender neuer Abschnitt eingefügt, um den Rechtsbestand zu gefährlichen Arbeitsstoffen aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) in die GKV überzuführen:
4a. Abschnitt – „Allgemeine Bestimmungen zu gefährlichen Arbeitsstoffen“. Dieser enthält zwar weitgehend Bestimmungen, die aus der AAV überführt worden sind, jedoch sind hier in der GKV auch neue Regelungen ergänzt worden.
Besonders weitreichende Auswirkungen hat die folgende neue Passage in § 27 Absatz 7, die eine Verschärfung des ersetzten § 16 AAV bedeutet:
„Die Verwendung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und nicht ortsfesten Arbeitsmitteln ist in geschlossenen Räumen verboten“
Dieses generelle Verbot von mit Verbrennungsmotoren betriebenen beweglichen Arbeitsmitteln ist deutlich strenger als die jetzt außer Kraft getretene Regelung. Diese besagte, dass solange bestimmte Abgasbestandteile (z.B. Kohlenoxide, Stickoxide, Ruß, Ölnebel) eine gewisse Konzentration nicht überschreiten, die Nutzung der durch Verbrennungsmotoren angetriebene Arbeitsmittel zulässig war. Mit der neuen, seit Dezember 2024 gültigen Bestimmung in der GKV gibt es hier also deutliche Änderungen.
Welche Arbeitsmittel sind betroffen?
Diese Regelung betrifft alle selbstfahrenden oder nicht ortsfesten Arbeitsmittel, die mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, sobald sie zumindest teilweise in geschlossenen Räumen verwendet werden. Der Betrieb dieser Arbeitsmittel in geschlossenen Räumen ist somit seit Dezember 2024 nicht mehr zulässig.
Zu gängigen selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die durch einen Motor angetrieben werden, zählen beispielsweise Flurförderzeuge und Hubstapler, Transportkarren aber auch Bagger oder Radlader. Im Gegensatz dazu bezeichnen nicht ortsfeste Arbeitsmittel alle Arbeitsmittel, die leicht umgestellt werden können, weil sie nicht durch Montage oder eine feste Verankerung an einem Ort fixiert sind. Dazu zählen beispielsweise Kompressoren oder Stromaggregate.
Was zählt als geschlossener Raum?
Bei der Definition des „geschlossenen Raumes“ nimmt die Arbeitsinspektion, die eine kommentierte Fassung zur GKV 2024 veröffentlicht hat, Bezug auf eine deutsche technische Regel für Gefahrstoffe, die TRGS 554. Laut dieser sind als geschlossene Räume alle ganz oder teilweise geschlossenen Arbeitsbereiche zu verstehen, die zumindest eine teilweise räumliche Umschließung haben. Das ist bereits der Fall, sobald ein Dach (bzw. eine Decke) und mindestens zwei Wände vorhanden sind. Dabei wird nicht unterschieden, ob die umschließenden Decken oder Wände auch Öffnungen (wie z.B. Tore oder Fenster) haben. Somit kann es häufig vorkommen, dass Bereiche in einem Betrieb wie z.B. Lagerhallen oder Liefereinfahrten als geschlossene Räume gelten und von dieser Bestimmung betroffen sind.
Müssen jetzt also alle betroffenen Arbeitsmittel sofort ersetzt werden?
Zu dieser neuen Regelung gibt es folgende zwei Ausnahmen:
Die erste Ausnahme (§ 27b Abs. 7 1. GKV) betrifft Arbeitsmittel, deren Abgase keine eindeutig krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen Abgasbestandteile enthalten (Kategorie 1A und 1B). Diese dürfen weiterhin verwendet werden, wenn ein entsprechender Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte (nach § 45 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)) geführt wird. Jedoch enthalten Abgase von gängigen Verbrennungsmotoren (z.B. Benzin oder Diesel) Kohlenstoffmonoxid (reproduktionstoxisch Kategorie 1A) und manchmal auch unverbrannte Rückstände der Kohlenwasserstoffe (meist krebserzeugend Kategorie 1B), wodurch diese Ausnahme in vielen Fällen nicht zutrifft.
Die zweite Ausnahme (§ 27b Abs. 7 2. GKV) betrifft Ersetzbarkeit: Sollte ein gleichwertiges Arbeitsergebnis nicht mit einem anderen, zulässigen beweglichen Arbeitsmittel möglich sein, so darf das eingesetzte Arbeitsmittel mit Verbrennungsmotor weiterhin verwendet werden. Hierbei ist die Konzentration der Schadstoffe aber so gering wie möglich zu halten (nach Stand der Technik). Dies gilt auch für dieselbetriebene Fahrzeuge.
In der von der Arbeitsinspektion kommentierten Fassung wird hier auf das Substitutionsgebot gemäß § 42 Abs. 1 ASchG Bezug genommen. Dort ist vorgeschrieben, dass krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe nicht zu verwenden sind, wenn es auch möglich ist, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht oder weniger gefährlichen Arbeitsstoffen zu erzielen. Für bewegliche Arbeitsmittel wäre hier meist der Ersatz durch Elektromotor-betriebene in Betracht zu ziehen.
In konkreten Fällen entscheidet hier die zuständige Behörde, ob ein Ersatz durchzuführen ist, oder ob die Weiterverwendung der Verbrennungsmotor-betriebenen beweglichen Arbeitsmittel weiterhin zulässig ist. Da diese neue Bestimmung in vielen Fällen mit einem großen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist, lohnt es sich hier Initiative zu zeigen, um eine zufriedenstellende und durchführbare Lösung zu finden. Deswegen ist zu empfehlen, den Kontakt mit der zuständigen Behörde aufzunehmen und mögliche weitere Schritte zu besprechen. Sollten Sie dabei Unterstützung oder Beratung bei der Vorgehensweise benötigen, begleiten wir sie selbstverständlich gerne!
Diese neue Regelung für bewegliche Arbeitsmittel ist Teil von § 27b des 4a. Abschnitts, der in seinen insgesamt sechs Paragrafen auch Bestimmungen für einige andere Bereiche, die aus der AAV übernommen und angepasst wurden:
- § 27a – Geltungsbereich des 4a. Abschnitts
- § 27b – Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe und Schwebstoffe
- § 27c – Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen
- § 27d – Ersatz von Arbeitsstoffen und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe
- § 27e – Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen
- § 27f – Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung
Natürlich können Sie sich auch bei Anliegen zu diesen Bereichen oder anderen Fragestellungen gerne an uns wenden!