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Arbeiten in engen oder schlecht belüfteten Räumen – Vorgaben nun in der Arbeitsmittelverordnung AM-VO

Die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) enthält seit Dezember 2024 klare Vorgaben für Tätigkeiten in engen oder schlecht belüfteten Räumen.

Die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) enthält seit Dezember 2024 klare Vorgaben für Tätigkeiten in engen oder schlecht belüfteten Räumen. Die Änderungsverordnung BGBl. II Nr. 330/2024 wurde am 2. Dezember 2024 veröffentlicht und ist am 3. Dezember 2024 in Kraft getreten. 

Mit dieser Novelle erfolgt eine Rechtsbereinigung der Allgemeinen ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - AAV durch Aufhebung des gesamten vorläufig übergeleiteten alten Rechtsbestandes zu gefährlichen Arbeitsstoffen sowie zu Arbeiten in Behältern.

Das Ziel besteht in der Optimierung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wobei die Risiken, wie beispielsweise unzureichende Luftzirkulation, Gefahr durch Absturz oder Versinken, minimiert werden sollen. Arbeitgeber sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine ausreichende Belüftung sicherzustellen und die Einhaltung der Vorgaben regelmäßig zu überprüfen. In betroffenen Umgebungen sind spezielle Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um Gefährdungen durch Schadstoffe oder Sauerstoffmangel zu vermeiden.

Änderungen der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)

Die wichtigsten Änderungen betreffen die neuen Sicherheitsvorgaben für geschlossene Behälter gemäß § 15, die Bestimmungen für Arbeiten in engen oder schlecht belüfteten Räumen gemäß § 23a sowie die Vorschriften für Arbeiten an Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern gemäß § 23b. 

  • § 15. Verwendung:
    Das Erhitzen von geschlossenen Behältern darf nun erst erfolgen, wenn sichergestellt wurde, dass das Entstehen einer gefahrbringenden Druckerhöhung durch entsprechende Schutzmaßnahmen verhindert wird.
  • § 23a. Maßnahmen bei Arbeiten in kleinen, engen oder schlechtbelüfteten Räumen und Behältern:
    Bei Arbeiten in beispielsweise Behältern, Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen ist vorab eine Evaluierung über möglichen Gefährdungen (Gefährdungsliste siehe § 23a, Abs. 1) erforderlich. Diesbezüglich ist eine schriftliche Betriebsanweisung, hinsichtlich Ermittlung sowie Beurteilung möglicher Gefahren, zu erstellen. Die schriftliche Betriebsanweisungen haben folgende Inhalte, soweit zutreffend und soweit erforderlich auch weitere Inhalte, zu umfassen:
    • Art und Ausmaß der Gefahren durch Arbeitsstoffe
    • Erforderlichen Messungen vor Beginn und während Arbeiten
    • Mögliche Druck- bzw. Temperaturgefahren
    • Schutzmaßnahmen gegen Gefahren von Schüttgütern
    • Rettungsmaßnahmen

Ein schriftliches Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen ist festzulegen. 

Eine fachkundige Person innerhalb des Unternehmens ist zu benennen, welcher die erforderlichen Kenntnisse bzw. Berufserfahrung besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Gegenmaßnahmen vertraut ist. 

Sofern die ArbeitnehmerInnen auf das betreffende Arbeitsmittel und die Arbeitsabläufe bzw. über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung unterwiesen wurden und die fachkundige Person sich überzeugt hat, dass die festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind und für eine geeignete Aufsicht gesorgt ist, darf die Arbeitsfreigabe erteilt werden. 

§23b. Arbeiten an Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern:

Beim Arbeiten in Silos oder Bunkern, in denen Schüttgüter gelagert werden, gelten strenge Sicherheitsvorschriften. Ein Betreten ist nur dann erlaubt, wenn es unbedingt notwendig ist und entsprechende Schutzmaßnahmen gemäß § 23a eingehalten werden. Während sich Personen in diesen Einrichtungen befinden, darf kein Material entnommen werden. Zusätzlich müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein, um Blockaden oder Anhaftungen des Schüttguts sicher von außen zu lösen. Der Aufenthalt unter angesammeltem oder haftendem Schüttgut ist nicht erlaubt.

Gerne stehen wir Ihnen bei der Umsetzung der neuen Vorgaben aus der Arbeitsmittelverordnung unterstützend zur Seite!

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