16.09.24
Arbeitsstoffe im Betrieb: So erfüllen Sie Ihre gesetzlichen Pflichten
Der Umgang mit Arbeitsstoffen ist in vielen Betrieben alltäglich, birgt jedoch potenzielle Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten. Daher sind Arbeitgeber verpflichtet, eine umfassende Bewertung der verwendeten Stoffe vorzunehmen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche gesetzlichen Pflichten Sie als Betreiber haben und wie Sie ein Arbeitsstoffverzeichnis erstellen und eine Risikobeurteilung korrekt durchführen.
Was umfasst der Begriff „Verwendung“ von Arbeitsstoffen?
Immer dann, wenn chemische Arbeitsstoffe im Betrieb verwendet werden, müssen Sie gemäß den § 40 und § 41 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) bewerten, ob es sich um gefährliche Stoffe handelt. Dabei ist der Begriff der „Verwendung“ weit gefasst. Er umfasst nicht nur die aktive Arbeit mit einem Stoff, sondern auch die Lagerung, Erzeugung und Entstehung. Das bedeutet, es sind alle Stoffe zu betrachten, die von externen Lieferanten bezogen und in eine Anlage bzw. einen Prozess eingebracht werden, sowie alle Stoffe, die vor, während oder nach dem Verarbeitungsprozess anfallen – ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt.
Das Arbeitsstoffverzeichnis: Zentrale Pflicht jedes Betreibers
Gemäß § 2 der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO) müssen Sie für alle Stoffe und Gemische, die als gefährlich identifiziert wurden oder gefährliche Bestandteile enthalten, ein Arbeitsstoffverzeichnis führen. Dieses Verzeichnis ist ein zentrales Element Ihrer Dokumentation und muss dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument beigefügt werden.
Welche Informationen muss das Arbeitsstoffverzeichnis enthalten?
Das Arbeitsstoffverzeichnis sollte übersichtlich gestaltet sein und folgende Informationen beinhalten:
- Stoffbezeichnung bzw. Handelsname
- Gefahrensymbole
- H- und P-Sätze (Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise)
- Art der von dem Stoff ausgehenden Gefährdungen (z. B. inhalativ)
- Enthaltene Inhaltsstoffe mit festgelegtem Arbeitsplatzgrenzwert
- Art der Verwendung oder Entstehung
- Verwendete Menge des Stoffes
- Verweis auf das entsprechende Sicherheitsdatenblatt
Das Verzeichnis kann entweder übergreifend für den gesamten Betrieb erstellt werden oder spezifisch für einzelne Bereiche oder Arbeitsplätze.
Risikobeurteilung und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung
Auf Grundlage des Arbeitsstoffverzeichnisses führen Sie die Risikobeurteilung gemäß den § 4 und § 41 des ASchG durch. Dabei gilt: Es ist zwingend erforderlich, sowohl stoffbezogene als auch prozessbedingte Risiken zu berücksichtigen. Vergessen Sie nicht, auch mögliche chemische Reaktionen und die daraus resultierenden Reaktionsprodukte.
Die Risikobeurteilung zeigt auf, ob zusätzliche Verordnungen berücksichtigt werden müssen, wie beispielsweise die Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (VbF) oder die Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT).
Arbeitsplatzgrenzwerte: Messungen und Maßnahmen
Ein wichtiger Aspekt der Risikobeurteilung sind die Arbeitsplatzgrenzwerte, die im Anhang I der Grenzwerteverordnung (GKV) festgehalten sind. Diese Grenzwerte müssen stets eingehalten werden, wie es § 45 des ASchG vorschreibt. Daher sind regelmäßige Messungen gemäß § 46 ASchG durchzuführen.
Je näher die gemessene Konzentration eines Stoffes am vorgegebenen Grenzwert liegt, desto kürzer sollte das Intervall der Messungen sein. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass der Beurteilungszeitraum auf eine achtstündige Exposition ausgerichtet ist. Bei längeren Arbeitszeiten müssen die Grenzwerte entsprechend reduziert werden.
Persönliche Schutzausrüstung und Gesundheitsschutz
Kann eine gefährliche Exposition trotz technischer Maßnahmen nicht vollständig verhindert werden, ist es verpflichtend, den Mitarbeiter geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen. Dies gilt besonders bei Stoffen wie Schweißrauch, Hartmetallstäuben und Isocyanaten, für die zusätzlich Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 ASchG und der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) durchzuführen sind.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen CMR-Stoffe (kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch) sowie biologische Arbeitsstoffe. Hier ist es zwingend notwendig, ein Verzeichnis der exponierten Arbeitnehmer zu führen und den Zugang durch Unbefugte zu verhindern.
Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter
Ein zentrales Element der Gefährdungsvermeidung ist die regelmäßige Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter. Alle Beschäftigten müssen über die Gefahren der verwendeten Stoffe informiert und im korrekten Umgang mit diesen geschult werden. Die Unterweisung muss dokumentiert und regelmäßig wiederholt werden, insbesondere dann, wenn Änderungen an den Arbeitsstoffen, technischen Schutzmaßnahmen oder der persönlichen Schutzausrüstung vorgenommen werden.
Ihre Unterstützung bei der Einhaltung der Betreiberpflichten
Das Arbeitsstoffverzeichnis und die Risikobeurteilung sind essenzielle Bestandteile der Arbeitsplatzevaluierung. Sie bilden die Grundlage, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und potenzielle Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und zu minimieren.
Gerne unterstützen wir Sie umfassend bei der Erstellung Ihres Arbeitsstoffverzeichnisses, der Risikobeurteilung und der Maßnahmenplanung zur Minimierung der Expositionsgefahr. Kontaktieren Sie uns für eine Beratung oder Schulung – wir helfen Ihnen, die gesetzlichen Anforderungen effizient und praxisnah umzusetzen.