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Checkliste CE - Einkauf

Teil 1: Einkauf - Maschinensicherheit - Betreiberverpflichtung

Einer der größten Einsparungspotenziale beim Maschinen- und Anlagenkauf liegt in der Abteilung "Einkauf". Richtig formulierte Vertragstexte und eine Kontrolle der wichtigsten Dokumente ersparen nachträglich viele Diskussionen und Streitigkeiten.

Bereits im Zuge des Beschaffungsprozesses gilt es die Anforderungen an die Maschine bzw. Anlage festzulegen. Dies umfasst die bestimmungsgemäße Verwendung sowie alle vorhersehbaren Einsatzbedingungen, einschließlich einer möglichen Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre.

--> siehe Link: Info: Bestimmungsgemäße Verwendung von Maschinen | TeLo

Darüber hinaus sind die rechtlichen Verpflichtungen des Herstellers bzw. Lieferanten festzulegen, insbesondere die Übergabe einer Konformitätserklärung sowie die Bereitstellung einer vollständigen Betriebsanleitung.

Sämtliche technischen, organisatorischen und rechtlichen Anforderungen (einzuhaltende Richtlinien/Verordnungen sowie maschinenspezifische Typ-C-Normen) sind in der Bestellspezifikation bzw. in einem Lastenheft zu dokumentieren und bilden die Grundlage für die Beschaffung und Abnahme der Maschine.

Werden Angebote mehrerer Unternehmen für eine Maschine eingeholt, sind im Zuge der Angebotsprüfung insbesondere die angegebenen harmonisierten Normen sowie die Liefer- und Leistungsumfänge zu prüfen. Dabei sollte sichergestellt werden, dass das Konformitätsbewertungsverfahren und die Bereitstellung einer rechtskonformen Betriebsanleitung Bestandteile des Angebots sind.

In der Praxis argumentieren Betreiber häufig, dass eine Maschine aufgrund der vorhandenen CE-Kennzeichnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Gemäß § 33 Abs. 4 ASchG darf der Betreiber bei CE-gekennzeichneten Maschinen grundsätzlich davon ausgehen, dass sie hinsichtlich Konstruktion, Bau und der vorgesehenen Schutzmaßnahmen den einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, sofern keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen.

Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG) StF: BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. Nr. 457/1995

§ 33. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel

(4) Werden von Arbeitgebern Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, können Arbeitgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, daß diese Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen.

bzw. in Deutschland: Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass die zur Verfügung gestellten und verwendeten Arbeitsmittel den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen (siehe hierzu § 5 Absatz 3 BetrSichV)

Dieser Vertrauensgrundsatz ist jedoch eingeschränkt anzuwenden und entfällt insbesondere bei offensichtlichen Sicherheitsmängeln.

Bei der Anlieferung einer neuen Maschine muss der Betreiber neben dem Vorhandensein eines Typenschilds mit CE-Kennzeichnung und der entsprechenden Konformitätserklärung auch dafür sorgen, dass eine vollständige Betriebsanleitung in der zutreffenden Sprache (=Amtssprache) verfügbar ist.

Nachfolgend finden Sie einige Hinweise zur Überprüfung der wichtigsten Dokumente:

  • Typenschild und CE-Kennzeichnung
    Es ist zu prüfen, ob das Typenschild inkl. CE-Zeichen korrekt, dauerhaft und gut sichtbar an der Maschine angebracht sind und ob die darauf enthaltenen Angaben den rechtlichen Anforderungen gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang I – Pkt. 1.7.3 entsprechen.

Die Angaben umfassen:

— Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten,

— Bezeichnung der Maschine,

— CE-Kennzeichnung 

— Baureihen- oder Typbezeichnung,

— gegebenenfalls Seriennummer,

— Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde

 

  • Konformitätserklärung
    Für neu in Verkehr gebrachte Maschinen muss aktuell eine Konformitätserklärung gemäß Anhang II 1. A der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorliegen. Darin sind die formalen Anforderungen an die Abfassung der Konformitätserklärung festgelegt, beispielsweise die Sprache und die Angabe harmonisierter Normen. 
    Ein Tipp aus der Praxis ist, die Angaben (Seriennummer, Typenbezeichnung usw.) am Typenschild mit den Angaben auf der Konformitätserklärung zu vergleichen. 

Die Konformitätserklärung muss vom Hersteller rechtsverbindlich unterzeichnet sein.

Einbauerklärung vs. Konformitätserklärung - feiner aber kein kleiner Unterschied!

Die vom Hersteller übermittelte Erklärung sollte unbedingt überprüft werden. Teilweise werden Dokumente mit dem Dateinamen „Declaration of Conformity“ übermittelt, obwohl der Inhalt der Datei eine Einbauerklärung gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wiedergibt. Eine Einbauerklärung wird für unvollständige Maschinen ausgestellt und bescheinigt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die zur Anwendung kommen und eingehalten werden. Eine unvollständige Maschine darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn festgestellt wurde, dass die Maschine, in die sie eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, d.h. die Verantwortung für die Gesamtkonformität liegt beim Hersteller dieser Maschine. 
Die Praxis zeigt: Häufig bleibt diese Verantwortung sowie die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens für die vollständige Maschine/Anlage beim einkaufenden Unternehmen. 

Die Konformitätserklärung wird für die Maschine bzw. die Gesamtheit der Maschinen ausgestellt und bestätigt, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. 

 

  • Betriebsanleitung

In Österreich und Deutschland muss die Betriebsanleitung vom Hersteller in deutscher Sprache übergeben werden. 

Sie muss alle relevanten Informationen enthalten, insbesondere zu Sicherheitshinweisen, zur bestimmungsgemäßen Verwendung/Fehlanwendung, zur Inbetriebnahme, zum Betrieb, zur Wartung, zur Instandhaltung sowie zu eventuell verbleibenden Restrisiken. Die genauen Anforderungen an den Inhalt der Betriebsanleitung sind in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Anhang I, Punkt 1.7.4, zu finden. 

--> siehe Link: Betriebsanleitungen normgerecht & konform erstellen - Ein Wegweiser | TeLo

 

  • Risikobeurteilung

Aufgrund unserer praktischen Erfahrung empfehlen wir, bereits im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen festzulegen, dass der Hersteller dem Betreiber eine Risikobeurteilung für die betreffende Maschine zur Verfügung stellt. Die Risikobeurteilung ist eine zentrale Grundlage, um die konstruktiven Schutzmaßnahmen, die verbleibenden Restrisiken und die vorgesehene sichere Verwendung der Maschine zu verstehen. Sie kann den Betreiber wesentlich bei der betrieblichen Gefahrenanalyse unterstützen.

Weiters kann eine vorhandene Risikobeurteilung vom Hersteller auch als Anhaltspunkt für spätere Bewertungen dienen.  Insbesondere bei Veränderungen oder Umbauten der Maschine erleichtert sie die Beurteilung, ob eine wesentliche oder unwesentliche Veränderung vorliegt. 

--> siehe Link: Umbau von Maschinen – Was ist zu beachten? | TeLo

Rechtlich ist der Hersteller jedoch nicht dazu verpflichtet, da die Risikobeurteilung Teil der technischen Unterlagen ist, die primär für Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten sind.
 

Erst nachdem Sie sichergestellt haben, dass die Maschine sämtliche vertraglichen und gesetzlichen Anforderungen erfüllt, sollte die vollständige Zahlung erfolgen.

 

Die Gefahrenanalyse des Betreibers ist über den gesamten Bestellprozess bis zur Inbetriebnahme der Maschine fortlaufend anzupassen und zu aktualisieren, sodass keine offenen Schutzmaßnahmen verbleiben. Vor der erstmaligen Verwendung der Maschine muss eine Unterweisung der Beschäftigten durchgeführt werden.

 

Gerne unterstützen wir Sie bereits vor oder beim Kauf und bei der Vertragsgestaltung.
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