In dem Interpretationspapier zum Thema „Wesentliche Veränderung von Maschinen“ vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Bek. des BMAS vom 09.04.2015 – IIIb5-39607-3 – im GMBl 2015, Nr. 10, S. 183-186) steht dazu folgendes:

Jede Veränderung an einer Maschine, unabhängig ob gebraucht oder neu, die den Schutz der Rechtsgüter des ProdSG beeinträchtigen kann, z. B. durch Leistungserhöhungen, Funktions-änderungen, Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung (wie durch Änderung der Hilfs-, Betriebs- und Einsatzstoffe, Umbau oder Änderungen der Sicherheitstechnik), ist zunächst im Hinblick auf ihre sicherheitsrelevanten Auswirkung zu untersuchen. Dies bedeutet, es ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, ob sich durch die Veränderung der (gebrauchten) Maschine neue Gefährdungen ergeben haben, oder ob sich ein bereits vorhandenes Risiko erhöht hat. Hier kann man drei Fallgestaltungen unterscheiden:
1. Es liegt keine neue Gefährdung bzw. keine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.
2. Es liegt zwar eine neue Gefährdung bzw. eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor, die vorhandenen Schutzmaßnahmen der Maschine vor der Veränderung sind aber hierfür weiterhin ausreichend, so dass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann.
3. Es liegt eine neue Gefährdung bzw. eine Erhöhung eines vorhandenen Risikos vor und die vorhandenen Schutzmaßnahmen sind hierfür nicht ausreichend oder geeignet.
Bei veränderten Maschinen nach Fallgestaltung 1 oder 2 sind zusätzliche Schutzmaßnahmen nicht erforderlich. Veränderte Maschinen nach Fallgestaltung 3 sind dagegen durch eine Risikobeurteilung systematisch hinsichtlich der Frage, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, weiter zu untersuchen.

Trifft der oben genannte 3. Fall zu, so ist zu prüfen, ob die Maschine mit einfachen Schutzeinrichtungen wieder in einen sicheren Zustand gebracht werden kann. Dies sind z.B. feststehende trennende Schutzeinrichtungen, oder auch bewegliche trennende Schutzeinrichtungen und nicht trennende Schutzeinrichtungen, welche nicht erheblich in die bestehende sicherheitstechnische Steuerung eingreifen.

Wird ein Austausch von Bauteilen mit identischer Funktion, wie z.B. bei einem Austausch der Steuerung, durchgeführt, müssen die sicherheitstechnischen Eigenschaften mindestens gleichwertig zur Bestandsanlage sein. Ist dies der Fall, kommt es zu keinem erhöhten bzw. neuen Risiko und der Umbau wird nicht als wesentliche Änderung angesehen. Näher zu betrachten ist der Austausch von Bauteilen, wenn neue Bauteile schlechtere sicherheitstechnische Eigenschaften aufweisen als die Originalteile.

Wird im Zuge der Beurteilung festgestellt, dass es sich bei der Änderung der Maschine um keine wesentliche Veränderung handelt, muss die Maschine weiterhin alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, welche zum Zeitpunkt der erstmaligen Inverkehrbringung der Maschine bestanden haben, erfüllen. Sollte man nach Beurteilung der Veränderung zum Schluss kommen, dass es sich um eine wesentliche Veränderung handelt, so ist die Maschine als neue Maschine im Sinne der MRL zu betrachten und ein neues CE-Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

Entscheidungsdiagramm:

Beispiel: Umbau von manueller Beschickung auf automatische Beschickung mittels Roboter1

  1. Liegt eine neue Gefährdung vor? Ja, aufgrund von Bewegung des Roboters.
  2. Führt die neue Gefährdung zu einem Risiko? Ja, es kommt zu möglichen Quetsch- bzw. Scherstellen.
  3. Sind die vorhandenen Schutzmaßnahmen ausreichend? Nein, der Roboter wäre frei zugänglich.
  4. Kann mit einfachen Schutzeinrichtungen das Risiko eliminiert oder ausreichend minimiert werden? Durchführung einer Risikobeurteilung. Möglicher Output für das Beispiel: Ja, durch Errichtung einer beweglich trennenden Schutzeinrichtung und Einbindung in eine bestehende Sicherheitsfunktion/Abschaltung einer Sicherheitsfunktion der bestehenden Maschine kann das Risiko ausreichend gemindert werden.
  5. Keine wesentliche Änderung

1 Bei Robotern ist darauf zu achten, dass es sich dabei meist um unvollständige Maschinen handelt. Für die Implementierung muss dieser über eine CE-Kennzeichnung verfügen.

Diese Entscheidungsschritte sind für jedes neue Risiko gesondert durchzuführen.

Gerne sind wir Ihnen sowohl bei der Beurteilung der Veränderung als auch bei jeglichen weiteren Schritten behilflich.