Wir kennen die Antworten auf Ihre Fragen!
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CE-Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend Artikel 12 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur Abgabe einer Konformitätserklärung gemäß Anhang II 1.A. für die Maschine
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Verfahren für eine unvollständige Maschine entsprechend des Artikels 13 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zur Abgabe einer Einbauerklärung nach Anhang II 1.B.
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CE-Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG II 1.A. für die Gesamtheit von Maschinen entsprechend Artikel 2 a
Praxisbeispiel
Für eine Maschine wurde die Technische Dokumentation erstellt. Das Nachfolgemodell ist im Aufbau fast identisch, es sind lediglich die Antriebe geändert worden. Kann die Technische Dokumentation einfach „angepasst“ werden?
Von „lediglich“ kann bezogen auf das CE-Konformitätsbewertungsverfahren keinesfalls die Rede sein. Jede Veränderung an der Maschine kann neue oder höhere Risiken mit sich bringen und somit ein wiederholtes Durchlaufen des CE-Prozesses notwendig machen. Beispielsweise kann schon eine Änderungen an der Antriebseinheit das Leistungsvermögen einer Maschine erhöhen, sodass neue Risiken entstehen oder sich weitreichende Folgen auf die Verkettung mit weiteren Anlagenteilen ergeben können.
Daher ist bei geplanten Veränderungen an einer Maschine zuerst das Risiko neu zu analysieren und zu bewerten. Diese Risikobeurteilung zeigt dann auf, ob eine abermalige CE-Kennzeichnung der betroffenen Maschine oder „Gesamtheit von Maschinen“ erforderlich ist.
Gemeinsam ans Ziel
Sie wissen über die Verpflichtungen zur CE-Kennzeichnung Bescheid, haben aber weder die Zeit noch die Möglichkeit, sich intensiv damit zu beschäftigen? Sie sind auch nicht gewillt, Berge von Gesetzen, Normen und Richtlinien durchzulesen? Dann nützen Sie die Möglichkeit, sich von uns über rechtliche Anforderungen bei der CE-Kennzeichnung informieren und beraten zu lassen.