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Abgasfrei, aber praktikabel? Die GKV-Novelle beendet den Einsatz von Verbrennern

Im Dezember 2024 wurde die Grenzwerteverordnung (GKV) im Rahmen einer Novelle teilweise geändert und erweitert.

Verbot von Verbrennungsmotoren in Räumen: GKV-Novelle bringt weitreichende Änderungen

Mit der Novelle der Grenzwerteverordnung (GKV), die im Dezember 2024 in Kraft getreten ist, wurde ein neuer Abschnitt eingeführt: der 4a. Abschnitt – „Allgemeine Bestimmungen zu gefährlichen Arbeitsstoffen“. Besonders relevant für viele Betriebe ist § 27b Abs. 7, der ein generelles Verbot für die Verwendung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen selbstfahrenden und nicht ortsfesten Arbeitsmitteln in geschlossenen Räumen ausspricht.

Was ist verboten?

Seit Dezember 2024 dürfen Arbeitsmittel wie diesel- oder benzinbetriebene Stapler, Kompressoren oder mobile Aggregate nicht mehr in Bereichen eingesetzt werden, die als geschlossene Räume gelten. Laut der von der Arbeitsinspektion kommentierten GKV-Fassung und in Anlehnung an die TRGS 554 (Deutschland) gelten bereits Bereiche mit zwei Wänden und einem Dach als geschlossene Räume – unabhängig davon, ob Fenster oder Tore geöffnet sind. Klassische Lagerhallen, Ladezonen, Produktionsflächen oder Wartungsbereiche sind somit oft betroffen.

Was war bisher erlaubt – und warum ändert sich das jetzt?

Die bisherige Rechtslage erlaubte unter bestimmten Bedingungen die Verwendung solcher Arbeitsmittel – etwa wenn Grenzwerte für Schadstoffe nicht überschritten wurden. Mit der Novelle wurde diese Möglichkeit gestrichen. Die neue Regelung ist deutlich restriktiver und erlaubt Ausnahmen nur noch unter engen Voraussetzungen.

Zwei Ausnahmen bleiben:

  1. Keine eindeutig krebserzeugenden oder reproduktionstoxischen Abgasbestandteile (Kategorie 1A oder 1B):
    Nur wenn diese Stoffe nicht enthalten sind und die Einhaltung der Grenzwerte nach § 45 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nachgewiesen wird, ist eine Verwendung noch erlaubt. In der Praxis ist dies bei den meisten gängigen Verbrennungsmotoren jedoch nicht gegeben.
     
  2. Fehlende Substitutionsmöglichkeit:
    Wenn kein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit alternativen Arbeitsmitteln – etwa Elektromotoren – erreichbar ist, darf das bisher verwendete Arbeitsmittel weiterhin eingesetzt werden. Die Konzentration schädlicher Stoffe muss dabei so gering wie möglich gehalten werden (Stand der Technik).

Substitutionsgebot laut § 42 Abs. 1 ASchG

Die Arbeitsinspektion verweist in ihrer Kommentierung ausdrücklich auf das Substitutionsgebot. Dieses verpflichtet Arbeitgeber:innen dazu, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe – und im erweiterten Sinne auch entsprechende emissionsstarke Arbeitsmittel – durch weniger gefährliche Alternativen zu ersetzen, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis möglich ist. Für viele Betriebe bedeutet das: Elektromotoren sind künftig der technische Standard.

Behörden entscheiden im Einzelfall

In der Praxis ist der Umstieg jedoch nicht immer einfach. Gerade bei modernen Geräten mit bereits umgesetzten Schutzmaßnahmen (z. B. Absaugung, Lüftungssysteme) ist ein zusätzlicher Wechsel technisch nicht zwingend vorteilhaft – und wirtschaftlich oft nicht tragbar. In solchen Fällen entscheidet die zuständige Behörde, ob eine Weiterverwendung möglich ist oder ein Ersatz gefordert wird.

Deshalb gilt: Nicht abwarten, sondern aktiv werden!

Die GKV-Novelle ist bereits gültig. Der unmittelbare Austausch ganzer Geräteflotten ist für viele Unternehmen kurzfristig unrealistisch – gleichzeitig drohen bei Untätigkeit Beanstandungen. Daher empfehlen wir ein strukturiertes Vorgehen:

  • Kein Zuwarten, sondern aktive Behördenkommunikation
  • Proaktives Herantreten an die Arbeitsinspektion – z. B. im Rahmen der nächsten Projekteinreichung
  • Ansuchen um ein langfristiges Übergangsmodell, das die betriebliche Realität berücksichtigt
  • Darstellung der vorhandenen Schutzmaßnahmen und Bewertung der tatsächlichen Emissionen – etwa durch stationäre oder wiederkehrende Messungen
  • Begründung anhand wirtschaftlicher und technischer Fakten, insbesondere bei modernen Maschinen
     

Wir unterstützen Sie bei jedem Schritt

Von der Behördenkommunikation über die technische Argumentation bis zur Ausarbeitung eines realistischen Übergangsmodells: Wir stehen Ihnen gerne zur Seite – auch bei der Schaffung eines möglichen Präzedenzfalls für Ihr Bundesland oder Ihre Branche.

Raus aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) und rein in die GKV: Der neue 4a. Abschnitt der GKV

Die Regelung für bewegliche Arbeitsmittel ist Teil des neuen 4a. Abschnitts der GKV, der folgende Paragraphen umfasst – teilweise übernommen und angepasst aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV):

  • § 27a – Geltungsbereich des 4a. Abschnitts
  • § 27b – Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe und Schwebstoffe
  • § 27c – Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen
  • § 27d – Ersatz von Arbeitsstoffen und Verwendungsbeschränkungen
  • § 27e – Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen
  • § 27f – Vorsorge für Erste-Hilfe-Leistung
     

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