Darf ich eine Maschine aufgrund fehlender Schutzeinrichtungen als „unvollständigen Maschine“ Inverkehrbringen?

Eine unvollständige Maschine wird gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 2 g) wie folgt definiert:

„unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden. (Quelle: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG)

Maschinen, die unabhängig betrieben werden, ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen. Hier handelt es sich um unsichere Maschinen, die nicht die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen und sie dürfen somit nicht in der EU in Verkehr gebracht werden.
Diese Interpretation stammt aus dem Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Auflage 2.2 – Oktober 2019).

In der Praxis kommt es aber vor, dass „noch“ unsichere Basissysteme, wie z.B.

  • rein mechanische Baugruppen ohne Steuerung,
  • Funktionseinheiten ohne übergeordnete Schutzeinrichtungen,
  • Systeme ohne definierte Einsatzgrenzen/-zwecke oder 
  • Systeme ohne Schutzeinrichtungen

verkauft werden.

Grund dafür ist, dass die Schutzeinrichtungen erst im Rahmen der Planung eines Zusammenbaus sinnvoll definiert/konkretisiert werden können.

Dies bedingt jedoch immer vertraglichen Grundlagen und die Bestimmung eines/r Verantwortlichen für die CE-Kennzeichnung. Diese/r tritt dann in seinem Namen als Hersteller oder Bevollmächtigte/r des Herstellers für das letztendlich betriebsfertige Gesamtsystem auf. Ausnahmen bilden hier Einrichtungen, die aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausgenommen sind, wie u.a. Maschinen für Forschungszwecke zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien.

Grundsätzlich ist eine Einstufung als Maschine bzw. unvollständige Maschine vom Hersteller durchzuführen. Auch bei der Ausstellung einer Einbauerklärung kann der Hersteller nicht sämtliche Verantwortlichkeiten abwenden. Der Hersteller hat in der Montageanleitung anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann. Dazu zählen sämtliche sicherheitsrelevanten Aspekte der unvollständigen Maschine sowie der Schnittstelle zwischen der unvollständigen Maschine und der vollständigen Maschine, die vom/von der ZusammenbauerIn der vollständigen Maschine zu berücksichtigen sind.

Je nachdem, wie die Einsatzgrenzen gestaltet sind, können derartige Festlegungen einen erheblichen Aufwand bedeuten. Oft wird bei der Planung, die kostenintensiven Schutzmaßnahmen unterschätzt, wie

  • von lufttechnischen Systemen (Gefahrenstoff-Abzüge, Belüftung, etc.)
  • Maßnahmen zur Minderung von Stoff- und Lärm-Emissionen
  • Realisierung sicherer Betriebsarten (Einricht- und Sonderbetriebsarten)
  • Vibrationsminderungsmaßnahmen
  • Zugänge (Podeste, Geländer, Aufstiege, etc.)
  • usw.


Eine unvollständige Maschine nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG darf erst dann in Betrieb genommen werden, wenn die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entspricht.

In diesem Fall muss immer für eine übergeordnete CE-Kennzeichnung und dementsprechender Vervollständigung von Schutzeinrichtungen gesorgt sein.

Bei Interpretationsspielraum sollte eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden.

Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

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