19.04.22
Maschinen (in Laboren) werden gerne als Forschungsmaschinen deklariert, um dadurch aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie zu fallen. Wann gilt diese Ausnahme für „Forschungsmaschinen und für wie lange darf ich eine Maschine als Forschungsmaschine betreiben?
Wann gilt die Ausnahme von „Forschungsmaschinen“ aus der Maschinenrichtlinie?
Nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe h unterliegen "Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind“, nicht dieser Richtlinie.
Es wurde als nicht zweckmäßig erachtet, Laborausrüstungen, die eigens für die Erfordernisse bestimmter Forschungsvorhaben konstruiert und gebaut werden, den Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu unterwerfen.
Ein Grund dafür ist, dass diese Maschinen sich häufig über einen längeren Zeitraum in einem kontinuierlichen Entwicklungsprozess befinden und dadurch laufend Änderungen an der Maschine durchgeführt werden.
Dieser Ausschluss gilt nur für Einrichtungen, die für vorübergehende Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden. Also für Einrichtungen, die nach Abschluss der Forschungsarbeiten nicht mehr weiterverwendet werden. Hierzu sollten unbedingt der Forschungszweck, das Ziel der Forschungstätigkeit und die Dauer im Vorfeld festgehalten werden.
Die Ausnahme aus der Maschinenrichtlinie gilt daher nicht für Maschinen:
-
die ständig in Laboren installiert sind und für allgemeine Forschungszwecke verwendet werden, z.B. Laborpressen zur Materialprüfung.
-
die in Labore für andere Zwecke als für Forschungsaufgaben installiert wurden, beispielsweise für Prüfzwecke. Auch zugekaufte Serienprodukte wie Pumpen etc., fallen in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und müssen einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden.
-
die vom Betreiber ohne Forschungszwecke für den Eigengebrauch hergestellt werden.
Auch wenn die Forschungsmaschine aus dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie ausgenommen ist und daher kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden muss, müssen beim Betrieb dieser Maschine die gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit und an den Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen bei der Arbeit (wie z.B. Gefährdungsbeurteilung, Einhaltung der Lärmschutzanforderungen, etc.) eingehalten werden.
Um die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten, ist unter anderem auch eine Gefährdungsbeurteilung durch den Betreiber/Arbeitgeber zu erstellen. In dieser sind Gefahren bei der Benutzung und aus dem Arbeitsumfeld zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung muss regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.
Weiters muss eine geeignete Betriebsanweisung erstellt und die ArbeitnehmerInnen nachweislich unterwiesen werden.
Für wie lange darf ich eine Maschine als Forschungsmaschine betreiben?
Weiters ist die Verwendung einer Forschungsmaschine auf einen festgelegten Zeitraum beschränkt.
Laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) spricht man bei Forschungsmaschinen von einer „vorübergehenden“ Verwendung, welche in der Regel einem Zeitraum von nicht länger als drei Jahren entspricht.
Sie haben noch Fragen? Sehr gerne stehen wir Ihnen für weitere Beratungen rund um das Thema Forschungsmaschinen zur Verfügung!
Die vorliegenden Informationen entstammen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie der DGUV Information 202-002 „Herstellen und Betreiben von Geräten und Anlagen für Forschungszwecke“.