Ortsfeste oder ortsveränderliche, elektrische Betriebsmittel und Anlagen - viele Begriffe, viele Prüfungen.
Im Rahmen der Arbeitssicherheit müssen sich elektrische Anlagen und Betriebsmittel stets in einem sicheren Zustand befinden.
Der österreichische Gesetzgeber hat dazu die Elektroschutzverordnung (Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom - ESV 2012, StF: BGBl. II Nr. 33/2012) verabschiedet.
Einige Fragen zum Thema möchten wir beleuchten:
 

Was ist der Unterschied zwischen elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen?

Laut österreichischem Elektrotechnikgesetz - ETG 1992, StF: BGBl. Nr. 106/1993 in der Fassung von 2022 - ist ein elektrisches Betriebsmittel ein Gegenstand der als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt ist. Dies umfasst auch Geräte, Funktionseinheiten und Kombinationen solcher. Eine betriebsmäßige Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel, die als bauliche Einheit in den Verkehr gebracht wird und beim Inverkehrbringen ortsveränderlich ist, gilt ebenfalls als elektrisches Betriebsmittel. Dazu zählen z.B. Bohrmaschinen, Stichsägen oder Winkelschleifer.
 
Eine elektrische Anlage ist im Sinne dieses Bundesgesetzes eine ortsfeste, betriebsmäßige Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel, soweit diese Zusammenfassung nicht nach den oben genannten Kriterien als Betriebsmittel zu betrachten ist. Als Beispiel könnte hier eine Gebäudeinstallation genannt werden.
 

Welche Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln sind erforderlich?

Für den Hersteller ist dies recht einfach. Im Rahmen der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit und den entsprechenden Rechtsvorschriften für den Inverkehrbringer von Produkten (z.B.: Niederspannungsrichtlinie, Maschinenrichtlinie, usw.), muss der Hersteller im Rahmen des CE-Konformitätsbewertungsverfahrens die Sicherheit gewährleisten.
Nehmen wir als Beispiel eine Maschine nach Maschinenrichtlinie (MRL). Die MRL fordert im Punkt 1.5.1. ,dass die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie eingehalten werden müssen. Dies gelingt unter anderem durch die Einhaltung der harmonisierten Norm EN 60204-1:2018 „Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 1: Allgemeine Anforderungen“.
 
Für den Betreiber ist das Ganze nicht mehr so einfach. Der Betreiber in Österreich ist gemäß der ESV 2012 (Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom - ESV 2012, StF: BGBl. II Nr. 33/2012) verpflichtet, entsprechend §8 "Prüfungen vor der Inbetriebnahme" und §9 "Wiederkehrende Prüfungen" durchzuführen. Zudem muss der Betreiber die Prüfungen nach §10 „Mindestinhalt der Prüfungen“ ESV 2012 dokumentieren.
Prüfungen vor der Inbetriebnahme sind auch erforderlich, wenn elektrische Anlagen oder Anlagenteile wesentlich verändert oder erweitert wurden, aber auch nach einer Instandsetzung.
Ortsveränderliche Betriebsmittel müssen ebenfalls nach Änderungen oder nach der Instandsetzung geprüft werden.
Die Zeitabstände für die wiederkehrenden Prüfungen betragen längstens 5 Jahre und sind entsprechend, den in §9 „Wiederkehrende Prüfungen“ ESV 2012 angeführten Belastungen zu verkürzen.
 
Der Mindestumfang der Prüfung für elektrische Anlagen ist im §10 der ESV 2012 festgelegt:
  • Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes
  • Prüfung der Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren (Basisschutz)
  • Prüfung der Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz)
  • Gegebenenfalls Prüfung der Schutzmaßnahmen des Zusatzschutzes
  • Gegebenenfalls Prüfung der Erfassung des thermischen Zustandes relevanter elektrischer Betriebsmittel.
Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel ist der Mindestumfang der Prüfung wie folgt festgelegt:
  • Sichtprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes,
  • Funktionsprüfung
  • Gegebenenfalls Prüfung des Schutzleiters und Messung des Schutzleiterstroms
  • Gegebenenfalls Messung des Isolationswiderstandes
 

Bei Fragen zu diesem umfangreichen Thema unterschützen wir Sie - sowohl bei den rechtlichen Grundlagen, z.B. WER die Prüfungen durchführen darf, als auch bei technischen Details zum Prüfverfahren - gerne!

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