Anforderungen an die EG-Konformitätserklärung gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

  • Die EG-Konformitätserklärung muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine, Gesamtheit von Maschinen, Lastaufnahmemittel, …  ausgestellt werden. Die EG-Konformitätserklärung ist eine rechtsverbindliche Erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten darüber, dass die betreffende Maschine sämtliche einschlägigen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie erfüllt.

  • Die Konformitätserklärung ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszuführen. Sie muss entweder Bestandteil der Betriebsanleitung sein oder kann separat mit der Maschine mitgeliefert werden.

  • Die originale EG-Konformitätserklärung ist vom Hersteller einer Maschine oder dessen Bevollmächtigten mindestens zehn Jahre lang nach dem letzten Tag der Herstellung der Maschine aufzubewahren.

Welche Angaben gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG muss die EG-Konformitätserklärung enthalten?

Der Inhalt der EG-Konformitätserklärung wird in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, Anhang II Teil 1 Abschnitt A angeführt.
Diesen Anhang finden Sie u.a. hier: eur-lex.europa Maschinenrichtlinie
 
Im Überblick beinhaltet der Anhang der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG u.a. nachfolgende Anforderungen:
  • Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten
  • Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen
  • Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung
  • Einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie entspricht und gegebenenfalls einen ähnlichen Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien und/oder einschlägigen Bestimmungen aufgeführt sind
  • Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen. Die Fundstelle der harmonisierten Normen im Amtsblatt, d.h. die Nummer, das Datum der Annahme durch CEN oder CENELEC und der Titel sollten auf der Konformitätserklärung angeführt werden.
  • Ort und Datum der Erklärung
  • Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie die Unterschrift dieser Person

In welcher Sprache muss die EG-Konformitätserklärung gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ausgeführt werden?

Die EG-Konformitätserklärung muss in einer oder mehreren Amtssprachen der EU abgefasst werden. Die Sprachfassungen, für die der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Verantwortung übernimmt, müssen mit dem Vermerk „Originalbetriebsanleitung“ (in der jeweiligen Sprache) versehen sein.
Die Konformitätserklärung muss immer in der Amtssprache des Landes vorliegen, in dem die Maschine verwendet wird. Wenn kein Original der EG-Konformitätserklärung in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Landes existiert, in dem die Maschine benutzt werden soll, ist vom Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem oder der Person, die die Maschine in den betreffenden Sprachraum einführt, eine Übersetzung in diese(n) Sprache(n) vorzulegen. Die Übersetzung muss den Vermerk „Übersetzung der Originalkonformitätserklärung“ tragen.