29.06.20
Der Inverkehrbringer eines Produkts auf dem europäischen Markt ist gemäß der europäischen Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit verpflichtet, nur „sichere Produkte“ in Verkehr zu bringen.
Weitere spezielle europäische Richtlinien (z.B. für Maschinen, elektrische Geräte, Druckgeräte, Produkte zum Einsatz in explosionsfähigen Atmosphären, Medizinprodukte, Spielzeuge, usw.) können dazu verpflichtende Konformitätsnachweise fordern. In diesen Forderungen kann auch die Nennung konkreter technischer Normen/Standards auf der Konformitätserklärung beschrieben sein.
Eine spezielle Beachtung gilt der Anwendung von EU-Richtlinien zugehörigen harmonisierten Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Fundstelle der harmonisierten Normen im Amtsblatt, d.h. die Nummer, das Datum der Annahme durch CEN oder CENELEC und der Titel sollten auf der Konformitätserklärung angeführt werden. Die Anwendung der harmonisierten Normen ist zwar kein unmittelbares MUSS, ihre Anwendung ist für einen Hersteller - neben dem Verkaufsargument - aber insofern ein großer Vorteil, dass durch die Einhaltung der europäischen harmonisierten Normen eine zusätzliche Aussage über die Konformität des Produkts (=Konformitätsvermutungsverfahren) getätigt werden kann.
Ist auf der Konformitätserklärung die Fundstelle einer harmonisierten Norm angegeben, kann davon ausgegangen werden, dass der Hersteller die Spezifikation der Norm im vollem Umfang angewandt hat. Wenn der Hersteller nicht alle Spezifikationen einer harmonisierten Norm angewandt hat, kann er dennoch die Fundstelle der Norm in der Konformitätserklärung angeben, muss jedoch detailliert beschreiben, welche Spezifikationen der Norm er eingehalten bzw. nicht angewandt hat.
Ohne Angabe von zutreffenden (harmonisierten) Normen kann der Aussteller der Konformitätserklärung im Zweifelsfall – spätestens jedoch im Schadensfall – von der Marktaufsichtsbehörde, Gerichten, … in die Pflicht genommen werden, die Konformität des Produktes zu beweisen.
In diesem Fall muss der Aussteller die Erzielung eines mindestens gleichwertigen Sicherheitsniveaus, wie durch die Anwendung von harmonisierten Normen, nachweisen.
Aus Sicht eines Zwischenhändlers, Käufers, Systemintegrators oder Betreibers können Sie Verpflichtungen treffen, zusätzliche sicherheitstechnische Evaluierungen (wiederkehrende und/oder anlassbezogene) durchzuführen. Dabei sind die anerkannten technischen Regelwerke und Normen auch hier der Maßstab.
Eine eindeutige ursprüngliche Nennung von angewandten Normen kann viel Zeit, Aufwand und zusätzliche Kommunikation mit LieferantInnen oder sonstigen Verantwortlichen ersparen, um den konformen Zustand zum Zeitpunkt X am Aufstellungsort Y zu beurteilen.
In vielen Fällen ist bereits eine Klärung über die Einhaltung technischer Normen im Rahmen der Vertragsgestaltung und Lieferbedingungen sinnvoll.